Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,16794
Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84 (https://dejure.org/1985,16794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.12.1985 - 106/84 (https://dejure.org/1985,16794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 106/84 (https://dejure.org/1985,16794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,16794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.

    Besteuerung alkoholischer Getränke - Obstweine

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Was das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache 243/84 betrifft, so scheint sich aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) auf den ersten Blick ohne weiteres zu ergeben, daß Whisky und andere geistige Getränke (in diesem Fall insbesondere Aquavit) als gleichartig anzusehen sind.

    Da die wichtigsten anderen Erzeugnisse, um die es in der Rechtssache 171/78 ging, Wodka, Cognac, Gin und Rum waren, ist wohl unter Berücksichtigung der in diesem Punkt ausführlicheren Randnummern 9 bis 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom selben Tage in der Rechtssache 168/78 der Schluß zulässig, daß Sie bei dieser Ergänzung auch an Whisky gedacht haben.

    Viertens zeigt sich, daß seit dem Tiefpunkt im Jahr 1978 (dem Jahr, in dem die bereits genannte Rechtssache 171/78 gegen Dänemark anhängig gemacht wurde) die Einfuhr geistiger Getränke erheblich stärker gestiegen ist (nämlich um ungefähr 50 %) als der Gesamtverbrauch dieser Getränke (der nur um etwa 20 % zunahm).

    Aus dieser zweiten Statistik ergibt sich, daß die Einfuhr von Whisky vom 1. Januar 1980 (dem Jahr, in dem Ihr Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 erging) bis zum 1. Januar 1985 um gut 30 % zunahm, obwohl die Einfuhr des Whiskys "Johnnie Walker" in demselben Zeitraum um denselben Prozentsatz (und über einen längeren Zeitraum noch viel stärker) zurückging.

    In seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347), 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) und 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) habe der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 95 anhand objektiver Kriterien anzuwenden sei, daß er keine Ausnahmen zulasse und daß er etwaigen politischen Erwägungen vorgehe.

    Wenn die steuerlichen Vorschriften eindeutig protektionistisch seien, es aber nicht klar sei, ob es sich um mehr oder weniger gleichartige oder konkurrierende Waren handele, könne sich der Gerichtshof, wie in dem Urteil in der Rechtssache 171/78 (a. a. O.) geschehen, auf die Feststellung dieser Schutzwirkung beschränken.

    Dieses Steuersystem wurde eingeführt, nachdem der Gerichtshof durch die Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) und 68/79 (Hans Just, Slg. 1980, 501) festgestellt hatte, daß die unterschiedliche Besteuerung von Aquavit und anderen Branntweinen gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstieß.

    Der Gerichtshof habe in dem genannten Urteil in der Rechtssache 171/78 entschieden, daß die Gleichartigkeit zwischen verschiedenen geistigen Getränken aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften fehlen könne.

    In der vorgenannten Rechtssache 171/78 habe der Gerichtshof entschieden, daß dänischer Aquavit und schottischer Whisky gleichartig seien.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie die unterschiedlichen Ziele des Artikels 95 und des Artikels 99 zur Harmonisierung der Steuervorschriften näher erläutert.

    In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie im übrigen auch noch festgestellt, daß die Durchführung der Harmonisierung aufgrund von Artikel 99 keine Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95 ist.

    b) Die Kommission leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich oben untersucht habe (vor allem aus den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78), ab, daß sowohl tafelweinartige als auch likörweinartige Obstweine vergleichbaren Weinarten aus Weintrauben tatsächlich gleichzustellen seien.

  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    In den beiden heute von mir zu besprechenden Rechtssachen 106/84 und 243/84 geht es erneut um die Frage, unter welchen Voraussetzungen alkoholische Getränke als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 und unter welchen Umständen sie als mittelbar miteinander konkurrierend im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 anzusehen sind.

    Was das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache 243/84 betrifft, so scheint sich aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) auf den ersten Blick ohne weiteres zu ergeben, daß Whisky und andere geistige Getränke (in diesem Fall insbesondere Aquavit) als gleichartig anzusehen sind.

    Im zweiten und dritten Teil dieser Schlußanträge werde ich den Sachverhalt, die Anträge und das Vorbringen der Parteien in der Rechtssache 106/84 bzw. 243/84 dem Sitzungsbericht entnehmen und einige Anmerkungen anfügen.

    Im ßnften Teil werde ich schließlich meine Anträge in der Rechtssache 106/84 und anschließend in der Rechtssache 243/84 formulieren.

    3. Der Sachverhalt, die vorgelegten Fragen, die beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und die Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes in der Rechtssache 243/84.

    Die Auseinandersetzungen in den Rechtssachen 106/84 und 243/84 müssen natürlich vor dem Hintergrund dieser nicht sehr genauen Kriterien zur Feststellung der Gleichartigkeit gesehen werden.

    Diese Feststellungen sind unter Umständen für die Rechtssache 243/84 von einiger Bedeutung, da Whisky jedenfalls nicht aus dem allgemeinen Rahmen des dänischen Abgabensystems für geistige Getränke fällt.

    In der Rechtssache 243/84 steht fest, daß in Dänemark Whisky aus anderen als steuerlichen Gründen fast nicht hergestellt wird.

    Vor allem für die Rechtssache 243/84 ist schließlich von Bedeutung, ob für geistige Getränke ein höherer Steuersatz als für Likörweine aus sozialen Gründen gerechtfertigt werden kann, etwa um dem Genuß von Getränken mit einem doppelt so hohen Alkoholgehalt zu begegnen.

    In bezug auf likörweinartige Obstweine stellen sich hier jedoch einige Fragen, auf die ich bei der Behandlung der Rechtssache 243/84 noch zurückkommen werde.

    Rechtssache 243/84.

    a) In der Rechtssache 243/84 hat das Østre Landsret Ihnen, wie bereits dargestellt, folgende Fragen vorgelegt: 1) Ist Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß schottischer Whisky und likörweinartiger Obstwein, wie er im Gesetz und im Anhang zur Rechtssache beschrieben ist, als "gleichartige Waren" sowie als eingeführtes bzw. im Inland hergestelltes Erzeugnis anzusehen sind mit der Folge, daß es gegen diese Bestimmung verstößt, ein Besteuerungssystem aufrechtzuerhalten, wonach Whisky wie anderer destillierter Branntwein mit einer Mischsteuer belegt wird, die teils nach dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses, teils nach dem Warenpreis berechnet wird, während für Obstwein ebenso wie für Traubenwein ein Besteuerungssystem gilt, bei dem die Steuer sich nur nach der Warenmenge richtet, wenn die Besteuerungsregelungen für Obstweine (und Traubenweine) zu einer niedrigeren Steuer als für Whisky führen, wenn die Besteuerungsvorschriften nicht nach dem Herkunftsland der Erzeugnisse unterscheiden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Whisky hergestellt wird, aber doch ungefähr 3/4 der verbrauchten Erzeugnisse, die der höheren Branntweinsteuer unterliegen, und wenn mehr als 99 % der verbrauchten likörweinartigen Obstweine im Inland hergestellt werden? 2) Ist Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß unter den in der.

  • EuGH, 12.07.1983 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Eine Prüfung der dänischen Rechtsvorschriften anhand der im Urteil vom 12. Juli 1983 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 2265) niedergelegten Kriterien belege deutlich den diskriminierenden Charakter der Besteuerung der eingeführten Weine aus Weintrauben, was die steuerliche Belastung bezogen auf den Alkoholgehalt und das Volumen angehe.

    In seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417) habe der Gerichtshof nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abgestellt, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12. Juli 1983 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/ Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 2265) entschieden, daß auf den ersten Blick sehr unterschiedliche Erzeugnisse wie Wein und Bier in einem Substitutionsverhältnis stehen könnten, da sie bei gleichen Verbrauchergruppen, die sich nicht notwendigerweise in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet befinden müßten,.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation, ungeachtet der Ähnlichkeiten oder Unterschiede bezüglich der Herstellungsbedingungen, der Qualität, des Preises und des Wettbewerbs zwischen inländischen Erzeugnissen und aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen, auf unbestimmte Zeit zu verlängern." Die ausschließliche Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 wurde nur in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Februar 1980, Slg. 1980, 417 und Urteil vom 12. Juli 1983, Slg. 1983, 2265) angenommen.

    Dies ergebe sich vor allem aus Ihrem zweiten Urteil in der Rechtssache 170/78.

    Die anderen von ihr vorgelegten Zahlen weisen ja wohl unter Berücksichtigung Ihrer Urteile in der Rechtssache 170/78 auf einen protektionistischen Charakter hin.

    Bereits aus diesem Grund - unter Berücksichtigung Ihres Urteils in der Rechtssache 170/78 - ist der protektionistische Charakter des Steuersatzes für Whisky nach meiner Meinung nicht bewiesen.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    In seinen Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) habe der Gerichtshof solche Waren als gleichartig angesehen, die vergleichbare oder gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten.

    Der Gerichtshof habe in dem vorgenannten Urteil Rewe und im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 347) ausgeführt, daß der GZT für die Frage der Gleichartigkeit zwar Anhaltspunkte liefern könne, letztlich aber nicht entscheidend sei.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    b) In der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof zum ersten Mal (in Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) als Hauptkriterium für die Feststellung der Gleichartigkeit auf die Frage abgestellt, ob die zu vergleichenden Erzeugnisse.

    So haben Sie bereits in Randnummer 15 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 zu bejahen ist, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird.

    Nach dem vorhin von mir zitierten Kriterium in der Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 45/75 genügt eine solche Feststellung für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1. Da außerdem aufgrund meiner Sachverhaltsdarstellung feststeht, daß die Besteuerung von Likörweinen aus Weintrauben und die von Likörweinen aus Obst auf unterschiedliche Weise, nach unterschiedlichen Sätzen und nach unterschiedlichen Durchführungsvorschriften berechnet werden und die eingeführten Likörweine aus Weintrauben demzufolge erheblich höher besteuert werden, halte ich die Klage der Kommission hinsichtlich der Likörweine für begründet.

  • EuGH, 04.04.1968 - 27/67

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    c) In der zweiten Frage gehe es konkret um das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Getränken im Sinne von Artikel 95 Absatz 2. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) festgestellt, daß Artikel 95 Absatz 2 dessen Absatz 1 ergänze, indem er alle inländischen Abgaben verbiete, die eine eingeführte Ware höher als eine mit ihr im Wettbewerb stehende inländische Ware belasteten oder bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art schützten, wie sie zur Herstellung der eingeführten Ware nicht gedient hätten.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    a) Nachdem der Gerichtshof ursprünglich der zollrechtlichen Einordnung (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333, insbesondere zweite Erwägung auf S. 347) entscheidende Bedeutung zuerkannt hatte, rückte er nach einer anfänglichen Abschwächung dieses Kriteriums in den Alkoholurteilen von 1980 schließlich nahezu ganz davon ab.

    In der dritten Erwägung in den Entscheidungsgründen des Urteils in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, S. 347) hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein mittelbarer Schutz vorliegt, wenn eine inländische Abgabe ein eingeführtes Erzeugnis höher belastet als ein inländisches, das mit ihm im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten im Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist.

    In der Rechtssache 27/67 (Fink- Frucht, Slg. 1968, 333, 348) wird das Ziel dahin gehend definiert, daß ein normaler Wettbewerb gewährleistet und alle steuerlichen Hindernisse beseitigt werden sollen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen können.

    Anders als die Formulierung in der Rechtssache 27/67 vielleicht nahelegt, können aufgrund von Artikel 95 in der Tat nicht alle steuerlichen Handelshindernisse beseitigt werden.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    e) In dem Urteil Hansen (a. a. O.) und in den Urteilen vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) habe der Gerichtshof anerkannt, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, steuerliche Vorzugsregelungen beizubehalten, die aus legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigt seien, wie etwa der Verwendung bestimmter Rohstoffe oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Erzeugern.

    d) Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen und Balle, Slg. 1978, 1787) entschieden, daß beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen von Erzeugnissen aus legitimen wirtschaftlichen und sozialen Gründen steuerlich begünstigen könnten, wenn sie die Einfuhren nicht benachteiligten oder die inländische Produktion schützten.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung.

    f) Selbst wenn von einer protektionistischen Wirkung aufgrund der höheren Besteuerung geistiger Getränke gesprochen werden könnte, läßt sich dieser höhere Satz nach meiner Meinung durch zulässige soziale Ziele im Sinne der Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) rechtfertigen.

  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    In den Urteilen vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) sei diese Aussage leicht abgewandelt, jedoch nicht zurückgenommen worden.

    e) In dem Urteil Hansen (a. a. O.) und in den Urteilen vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) habe der Gerichtshof anerkannt, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, steuerliche Vorzugsregelungen beizubehalten, die aus legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigt seien, wie etwa der Verwendung bestimmter Rohstoffe oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Erzeugern.

    In seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417) habe der Gerichtshof nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abgestellt, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen.

    Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation, ungeachtet der Ähnlichkeiten oder Unterschiede bezüglich der Herstellungsbedingungen, der Qualität, des Preises und des Wettbewerbs zwischen inländischen Erzeugnissen und aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen, auf unbestimmte Zeit zu verlängern." Die ausschließliche Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 wurde nur in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Februar 1980, Slg. 1980, 417 und Urteil vom 12. Juli 1983, Slg. 1983, 2265) angenommen.

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    In seinen Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) habe der Gerichtshof solche Waren als gleichartig angesehen, die vergleichbare oder gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten.

    In Randnummer 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 216/81 (Slg. 1982, 2701) erklärte er nämlich, daß die Anwendung der wesentlichen Sachkriterien "ohne Bezugnahme auf die Einreihung in den Zolltarif zu erfolgen" habe.

    - auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe - in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen (bestätigt in der Rechtssache 216/81, Cogis, Slg. 1982, 2701).

    Ähnliche Formulierungen finden sich auch in Ihrem Urteil in der Rechtssache 216/81.

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    So konnte sich der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils mit folgender Feststellung begnügen:.

    In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung.

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
    In seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347), 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) und 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) habe der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 95 anhand objektiver Kriterien anzuwenden sei, daß er keine Ausnahmen zulasse und daß er etwaigen politischen Erwägungen vorgehe.

    So konnte sich der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils mit folgender Feststellung begnügen:.

    In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung.

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

  • EuGH, 14.01.1981 - 140/79

    Chamial Farmaceutici

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht